Tierzuchtförderungsmaßnahmen

Bei Vorweis des Besamungsscheines für die Erstbesamung wird ein Anteil von € 15,-- für die Be­samung durch einen Tierarzt ausbezahlt. Für Eigenbestandsbesamer wird ein Anteil von € 7,- ausbezahlt.

Für die Mutterkuhbetriebe und Betriebe mit eigenem Zuchtstier gilt der gleiche Fördersatz zur Zuchtförderung, wobei hier alle weiblichen Rinder ab zwei Jahren Berücksichtigung finden. Die Anzahl der gehaltenen weiblichen Rinder ab einem Alter von zwei Jahren ist mit einem „AMA-GVE-Rechnerauszug“, Zeitraum 01.01. bis 31.12 des abzurechnenden Jahres, nachzuweisen (kaufmännisch gerundet). 

Weitere erforderliche Nachweise: Abstammungsnachweis, Stammschein, der die Reinrassigkeit des eingesetzten Stieres belegt.

 

Zuständig

Zuständigkeiten

Diesen Seiteninhalt teilen

Weiterleiten mit FacebookWeiterleiten mit Twitter