Lärmschutzverordnung

01.08.1991

Auszug aus Mitteilungsblatt 2/2017 vom 18.7.2017:

Vermeidung von Lärmbelästigung

In den vergangenen Wochen häufen sich die Beschwerden beim Gemeindeamt über diverse Lärmbelästigungen.

In Ergänzung zu den Bestimmungen der Bundes- und Landesgesetzgebung besteht in der Gemeinde Aspangberg-St. Peter eine gesonderte Lärmschutzverordnung.

Lärmbelästigende Arbeiten, das heißt alle in Haushalten, Höfen und Gärten anfallenden, mit unzumutbarer Lärmbelästigung verbundenen Arbeiten, dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt werden. Landwirtschaftliche Arbeiten fallen nicht unter diese Bestimmungen.

Solche lärmbelästigenden Arbeiten sind u. a.:

·        Die Inbetriebnahme von Baumaschinen,

·        Motor- und Kreissägen,

·        Kompressoren,

·        Rasenmähern,

·        Heckenscheren,

·        usw.

 

Im Zusammenhang mit Lärmbelästigungen dürfen wir auch darauf hinweisen, dass das laute (anhaltende) Bellen von Hunden ebenfalls unter den Tatbestand der Lärmbelästigung (NÖ Polizeistrafgesetz) fällt. Hundehalter sind deshalb dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Hund durch lautes Bellen nicht ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Wir ersuchen alle Gemeindebürger um Rücksichtnahme und Beachtung der Lärmschutzvorgabe.

rasenmäher

Diesen Seiteninhalt teilen

Weiterleiten mit FacebookWeiterleiten mit Twitter