Hundeabgabe

Zuständig

1. Nutzhunde jährlich € 6,54 pro Hund

2. Hunde mit erhöhtem Gefährungspotential und auffällige Hunde nach §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz jährlich € 70,-- pro Hund

3. alle übrigen Hunde jährlich € 35,-- pro Hund

 

Nach dem NÖ Hundeabgabegesetz 1979 § 3 gelten als Nutzhunde:

Auszugsweise:

a) Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, notwendig sind.

b) Zughunde (zum Fortbewegen eines Fahrzeuges eines Gewerbebetriebes)

c) Hunde von zugelassenen Bewachungsunternehmungen oder berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes

d) Hunde von Artisten, die für die Berufsarbeit benötigt werden

e) Hunde zur Bewachung von Herden

f) Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter

g) Melde- und Sanitätshunde, Schutz- und Fährtenhunde, die die für diese Hunde vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden

h) Diensthunde der Bundespolizei und Zollaufsicht, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden

i) Hunde, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern, Waldaufsehern und Flurhütern gehalten werden, soferne die Hunde nach dem Gutachten der vorgesetzten Dienstbehörde zum Dienst notwendig sind

m) Blindenführerhunde

n) Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind

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