Anzeigepflichtige Vorhaben sind gemäß § 15 NÖ BO für NÖ mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
Z.B.: Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland, ausgenommen jene nach § 17 Abs. 1 Z. 9; Die Aufstellung von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen, der Abbruch von Bauwerken; Die Aufstellung von Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden von Gebäuden; Die Abänderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohnen bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
- Festlegungen im Flächenwidmungsplan
- der Stellplatzbedarf
- die hygienischen Verhältnisse
- der Brandschutz
- der Schallschutz oder
- der Wärmeschutz
betroffen werden können; Die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite geschlossener Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (Carports), soferne die nachweisliche Zustimmung der Nachbarn vorliegt.
Bitte mitbringen:
- Anzeige formlos,
- Skizze des Bauvorhabens